Hengstprospekt 2026

Deckbedingungen für die Saison 2026

7. Bei einem eventuellen Turniereinsatz des entsprechen den Hengstes wird auf seinen TG-Samen zurückgegriffen. Die besonderen Bedingungen für TG-Samen erfragen Sie bitte bei der Deckstation. Hengste, insbesondere Jung hengste, welche im ersten Deckeinsatz stehen, werden erst nach abgeschlossener und bestandener Hengstleis tungsprüfung in das Hengstbuch I eingetragen. Erst an schließend kann eine vollständige Registrierung der Fohlen dieses Hengstes stattfinden. Sollte ein Hengst keinen Eintrag in das Hengstbuch I erhalten, können von den jeweiligen Zuchtverbänden nur Geburtenbescheinigungen ausgestellt werden. Die Deckstation übernimmt keine Ga rantie oder Verpflichtung, dass ein noch nicht im Hengst buch I eingetragener Hengst dort eingetragen wird. Das Risiko trägt ausschließlich der Züchter. Bei stark frequentierten Hengsten behält sich die Decksta tion vor, die Samenabgabe pro Rosse/Stute einzuschrän ken bzw. die Stuten vorrangig auf seiner EU-Besamungs station in Bad Bevensen zu besamen. Sollte ein Hengst während der Decksaison aus dem Betrieb der Deckstation ausscheiden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes. Das gezahlte Deckgeld kann auf einen anderen Hengst der Deckstation angerechnet werden. 8. Der Tagessatz für die Unterstellung einer Stute, die zur Besamung auf der Deckstation angeliefert wird, be trägt 20,00 € (i.W. zwanzig Euro) zzgl. 7% USt., bei einer Stute mit Fohlen 25,00 € (i.W. fünfundzwanzig Euro) zzgl. 7% USt.. Sobald die Stute erfolgreich besamt ist bzw. die Trächtigkeit durch einen Tierarzt festgestellt wurde, er höht sich der Tagessatz auf 30,00 € (i.W. dreißig Euro) zzgl. 7% USt., bei einer Stute mit Fohlen auf 35,00 € (i.W. fünfunddreißig Euro) zzgl. 7% USt.. Der Züchter erklärt sich damit einverstanden, dass ein Tierarzt auf seine Kosten hinzugezogen wird. Tupferproben müssen in der Rosse entnommen werden und sind erforderlich bei Stuten, die in der Vorsaison umgerosst, nicht aufgenommen oder kei nen normalen Geburtsverlauf mit ungestörtem Abgang der Nachgeburt hatten. Für die veterinärmedizinische Betreu ung ist auf der Deckstation Dr. Bernhard Ekrod oder ein/e andere(r) Tierarzt/Tierärztin, der/die von der Deckstation ausgewählt wurde, zuständig.

9. Für Stuten, die nicht aufgenommen bzw. resorbiert ha ben und die in der folgenden Decksaison wieder von einem Hengst der Deckstation besamt werden, wird bei Frischsa men in der folgenden Decksaison das halbe gezahlte Deck geld des Vorjahres auf das neue Deckgeld angerechnet, sofern der Deckstation bis zum 1.12. eine tierärztliche Be scheinigung über die Nichtträchtigkeit der Stute vorliegt. Stuten, die nach dem 1.7. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend wurden, erhalten im Folgejahr die volle Anrechnung des gezahlten Deckgeldes auf das neue Deckgeld, sofern sie erneut von einem Hengst der Deckstation besamt werden. Die tierärztliche Bescheini gung muss hierfür ebenfalls bis zum 1.12. der Deckstation vorliegen. Liegt die entsprechende tierärztliche Beschei nigung zum genannten Termin nicht vor, erfolgt keine Anrechnung auf das neue Deckgeld. Diese Regelungen für die Anrechnung gelten nicht für TG-Samen. 10. Eine Haftung von Christoph Wahler aus dem mit dem Züchter geschlossen Samenkauf- und etwaigen Einstal lungs- und/oder Besamungsvertrag sowie für den Versand des Samens (inkl. Transportschäden, Verspätungen etc.) ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die folgenden Fälle: » Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Christoph Wahler oder seines ge setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; » Schäden, die auf einer mindestens leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal pflichten) von Christoph Wahler beruhen, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vor hersehbaren und vertragstypischen Schäden; » Personenschäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von Christoph Wahler oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die während der Einstallung von Stuten des Züchters und bei allen für die Besamung erforderlichen Vorgängen entstehen. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, die nicht

gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe sind, haftet Christoph Wahler nicht. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tier hüterhaftung hat der Eigentümer der Stute eine Haft pflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen. 11. Die Hengste auf der Deckstation können nach vorheri ger Terminabsprache besichtigt werden. Am Wochenende ist die Deckstation in der Zeit von 07.30 bis 12.00 Uhr erreichbar. Für eine Zuchtberatung und Fragen zu eingestallten Stuten steht Ihnen jemand von der Deckstation montags bis frei tags von 15.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. 12. An allen Abbildungen, Videos, Zeichnungen, Beschrei bungen und sonstigen Unterlagen, die von der Deckstation verwendet (insbesondere im Hengstkatalog) werden, blei ben die Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Deckstation. Für die mit dem Züchter geschlossenen Verträge (Sa menkauf, ggf. Besamung, ggf. Einstallung der Stute) ein schließlich dieser Deckbedingungen gilt deutsches Recht. Die Deckbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Für den Fall von Widersprüchen gilt die deut sche Fassung allein. Auch für die Auslegung der englischen Fassung ist die deutsche Fassung in erster Linie heranzu ziehen und maßgebend. Erfüllungs- und Leistungsort ist Medingen/Bad Bevensen. Gerichtsstand ist Uelzen. Christoph Wahler behält sich das Recht vor, diese Deck bedingungen für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Sollten einzelne Regelungen oder Teile der Deckbedin gungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

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